Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Personalausweis

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Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Personalausweis – bei Verlust umgehend melden

Der Personalausweis ist personengebunden und sollte immer mitgeführt werden. Es sollte keine andere Person Zugang zum Personalausweis haben. Das Hinterlegen des Personalausweises als Pfand, z. B. beim Einlass, in Hotel oder Ähnliches, ist nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1 (1) Satz 3 nicht zulässig. Nur öffentlichen Behörden, der Polizei oder anderen staatlichen Institutionen bzw. Organen ist es gestattet, den Personalausweis entgegenzunehmen.

Hinweise und Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht bezüglich dem Personalausweis

Wurde der Personalausweis verloren bzw. gestohlen, ist der Verlust des Personalausweises umgehend bei der Personalausweisbehörde zu melden. Zusätzlich sollten umgehend die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) und die eSigns-Funktion (Unterschriftsfunktion) durch den Ausweisinhaber gesperrt werden.

Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion (Sperrung der eID-Funktion) kann unter

  • der entsprechenden Hoteline bzw.
  • bei einer Personalausweisbehörde

veranlasst werden. Die Sperrung der Unterschriftsfunktion muss beim jeweiligen Anbieter veranlasst werden.

Wichtig: Zusätzlich zum Sperren der eID-Funktion bzw. eSigns-Funktion (Unterschriftsfunktion) muss der Verlust des Personalausweises gemeldet werden.